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Wiederverkäuferbescheinigung

Zum 1. September 2013 wurde die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahren auf den inländischen Strom- und Gashandel erweitert. Damit schuldet bei Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Lieferungen von Erdgas erbringt und bei Lieferungen von Elektrizität der Leistungsempfänger in den Fällen die Steuer, wenn der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind. Den Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers finden Sie hier zum Herunterladen.

Bei Fragen sprechen Sie mich gerne an:

Klaus Böhmer
Regulierungsmanagement

02373 169 1201